Für Unsere aufklärende und fördernde Tätigkeit im Bereich Mensch sind Wir auf Spenden angewiesen.
Damit die Spenden nicht unkoordiniert empfangen und ausgegeben werden, haben sich die Organisationen Uns einer freiwilligen Kontrolle unterworfen. Die Spenden werden zentral verwaltet und gezielt eingesetzt.
Opferhilfe Mensch e.V. Bielfeldtweg 26 in [D-21682] STADE Tel: 0049-4141-8060147
Court of the Human Beings [CHB] for Protective Power [PP] & CIA
Restitutionsgericht [GdM] im Zivilschutz der Schutzmacht
Atatürk Bulvarı No:185, [TR-06680] Ankara /TURKEY
restitution@chb-gdm.net
Echtheit von Spenden (aus Datenschutzgründen nicht einsehbar)
Anfragen an die Opferhilfe Mensch oder CHB-GdM ANKARA
20220915 - 001 [DE-26389] JE genehmigt vom CHB am 15.09.2022
20230921 - 001 [DE-26389] JE genehmigt vom CHB am 21.09.2023
Gerichtstand
Hinweis - Gerichtstandsverpflichtung:
Das Sozialgericht Stade hat am 14.12.2021 -Aktenzeichen S 25 SV 10/21 sowie am 25.03.2022 -Aktenzeichen S 25 SV 7/22 in der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichtsbarkeit an den CHB-GdM ANKARA verwiesen.
Die obere Bundesbehörde DRV-BUND hat ebenfalls in Art. 20 (1) GG des sozialen Bundesstaates Bundesrepublik Deutschland im Vorgang 58201062S051 SoT Kennzeichen 4920 vom 20.06.2022 die Zuständigkeit vom CHB-GdM ANKARA bestätigt.
Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden (§ 17a-b GVG).
Im Übrigen erstreckt sich die deutsche Gerichtsbarkeit auf andere Personen, soweit sie nachden allgemeinen Regeln des Völkerrechts, auf Grund völkerrechtlicherVereinbarungen oder sonstiger Rechtsvorschriften von ihr befreit sind (§ 20 (2) GVG.
Steuergesetz - BRD
§ 10 EStG in Verbindung mit Anlage 1 zu § 48 II EStG-Durchführungsverordnung
analog
§ 2 AO - Abgabenordnung
§ 9 GewStG - Gewerbesteuergesetz
§ 9 KStG - Körperschaftsteuergesetz
§§ 13, 29 ErbStG - Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz
Lastenausgleichsgesetz
IDP-Regeln
Ansprüche nach den Steuergesetzen:
Lastenausgleichsgesetz
Flüchtlingshilfegesetz
allgemeines Kriegsfolgengesetz
Gesetz zur Regelung der Verbindlichkeiten nationalsozialistischer Einrichtungen
Häftlingshilfegesetz, Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz sowie Bundesvertriebenengesetz,
Vertriebenenzuwendungsgesetz
Verwaltungsrechtliches Rehabilitierungsgesetz
berufliches Rehabilitierungsgesetz
Ansprüche auf Entschädigungsleistungen
Bundesentschädigungsgesetz
Gesetz über Entschädigungen für Opfer des Nationalsozialismus im Beitrittsgebiet
Hinweis:
Die Opferhilfe Mensch e.V. ist beim CHB-GdM als karitativ tätig eingetragen. Rubrum, Rechtwahl und Gerichtstand ist im zwingenden Völkerrecht CHB-GdM ANKARA.
Spendenzweck
Zwecke, die allgemein als besonders förderungswürdig im Sinne des § 10 b Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes anerkannt sind
Abschnitt A
1. Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege, insbesondere die Bekämpfung von Seuchen und seuchenähnlichen Krankheiten, auch durch Krankenhäuser im Sinne des § 67 der Abgabenordnung, und von Tierseuchen;
2. Förderung der Jugend- und der Altenhilfe;
3. Förderung kultureller Zwecke; dies ist die ausschließliche und unmittelbare Förderung der Kunst, die Förderung der Pflege und Erhaltung von Kulturwerten sowie die Förderung der Denkmalpflege;
a) die Förderung der Kunst umfaßt die Bereiche der Musik, der Literatur, der darstellenden und bildenden Kunst und schließt die Förderung von kulturellen Einrichtungen, wie Theater und Museen, sowie von kulturellen Veranstaltungen wie Konzerte und Kunstausstellungen, ein;
b) Kulturwerte sind Gegenstände von künstlerischer und sonstiger kultureller Bedeutung, Kunstsammlungen und künstlerische Nachlässe, Bibliotheken, Archive sowie andere vergleichbare Einrichtungen;
c) die Förderung der Denkmalpflege bezieht sich auf die Erhaltung und Wiederherstellung von Bau- und Bodendenkmälern, die nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften anerkannt sind; die Anerkennung ist durch eine Bescheinigung der zuständigen Stelle nachzuweisen;
4. Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe;
5. Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze der Länder, des Umweltschutzes, des Küstenschutzes und des Hochwasserschutzes;
6. Zwecke der amtlich anerkannten Verbände der freien Wohlfahrtspflege (Diakonisches Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland e.V., Deutscher Caritasverband e. V., Deutscher Paritätischer Wohlfahrtsverband e.V., Deutsches Rotes Kreuz e.V., Arbeiterwohlfahrt – Bundesverband e.V., Zentralwohlfahrtsstelle der Juden in Deutschland e.V., Deutscher Blindenverband e.V., Bund der Kriegsblinden Deutschlands e.V., Verband Deutscher Wohltätigkeitsstiftungen e.V., Bundesarbeitsgemeinschaft Hilfe für Behinderte e.V., Verband der Kriegs- und Wehrdienstopfer, Behinderten und Sozialrentner e.V.), ihrer Unterverbände und ihrer angeschlossenen Einrichtungen und Anstalten;
7. Förderung der Hilfe für politisch, rassisch oder religiös Verfolgte, für Flüchtlinge, Vertriebene, Aussiedler, Spätaussiedler, Kriegsopfer, Kriegshinterbliebene, Kriegsbeschädigte und Kriegsgefangene, Zivilbeschädigte und Behinderte sowie Hilfe für Oper von Straftaten; Förderung des Andenkens an Verfolgte, Kriegs- und Katastrophenopfer einschließlich der Errichtung von Ehrenmalen und Gedenkstätten; Förderung des Suchdienstes für Vermisste;
8. Förderung der Rettung aus Lebensgefahr;
9. Förderung des Feuer-, Arbeits-, Katastrophen- und Zivilschutzes sowie der Unfallverhütung;
10. Förderung der Betreuung ausländischer Besucher in Deutschland, Förderung der Begegnungen zwischen Deutschen und Ausländern, in Deutschland sowie Förderung des Austausches von Informationen über Deutschland und das Ausland sowie Förderung von Einrichtungen, soweit diese Tätigkeiten dazu bestimmt und geeignet sind, der Völkerverständigung zu dienen;
11. Förderung des Tierschutzes;
12. Förderung der Entwicklungshilfe;
13. Förderung von Verbraucherberatung;
14. Förderung der Fürsorge für Strafgefangene und ehemalige Strafgefangene;
15. Förderung der Gleichberechtigung von Männern und Frauen;
16. Förderung des Schutzes von Ehe und Familien;
17. Förderung der Kriminalprävention.
Abschnitt B
1. Förderung des Sports;
2. Förderung kultureller Bestätigungen, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen;
3. Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde;
4. Förderung der nach § 52 Abs. 2 Nr. 4 der Abgabenordnung gemeinnützigen Zwecke.